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Presseerklärung
Presseerklärung der International
Sport Lawyers Association (ISLA)
Athletenvereinbarung des DLV auf dem Prüfstand
Kontrahierungszwang unzulässig?
Lausanne. Ende dieses Jahres ist es wieder so weit.
Der Deutsche Leichtathletikverband (DLV) wird seinen ca. 400-500
Spitzenathleten eine neue Athletenvereinbarung zur Unterzeichnung
übersenden. Die Vereinbarung zwischen Verband und Athlet regelt
in der bisherigen Fassung insbesondere Vermarktungsfragen im Rahmen
des Einsatzes der Sportler innerhalb der Nationalmannschaft. Derartige
Vereinbarungen werden auch von anderen deutschen Sportverbänden
mit ihren Athleten abgeschlossen. Die Besonderheit beim DLV besteht
aber darin, dass dessen Satzungswerk faktisch einen Zwang zum Abschluss
der Vereinbarung anordnet: Gemäß § 7 Ziff. 1.3 der Leichtathletikordnung
(LAO) des DLV sind etwa die Aufnahme und der Verbleib im Bundeskader,
die Berufung in die Nationalmannschaft oder der Vorschlag zur Aufnahme
in eine Olympiamannschaft an den Abschluss der vom Verband vorgelegten
Athletenvereinbarung gekoppelt.
Ob
dieser Weg gangbar bleibt, der DLV sich also auch künftig bei Verweigerung
der Unterschriftsleistung eines Athleten auf die geschilderten satzungsmäßigen
Konsequenzen wird berufen können, ist zweifelhaft und nun – kurz
vor den Deutschen Meisterschaften u. Olympischen Spielen – wieder
im Streit. Der Sportrechtler Dr. Rainer Cherkeh, Rechtsanwalt aus
Hannover und Mitglied der ISLA, einer Vereinigung internationaler
Sportrechtsanwälte mit Sitz in Lausanne, führt in einem aktuell
veröffentlichten Fachbeitrag - SpuRt 3/2004, Seite 89 - gewichtige
Einwände an.
Cherkeh kritisiert vor allem, dass der Sportler, dem die Vereinbarung
zur Unterzeichnung vorgelegt wird, nicht in der Lage sei, die Angemessenheit
der gebotenen Beteiligung an den Einnahmen des Verbandes, die dieser
durch die Vermarktung der Nationalmannschaft erzielt, zu bewerten.
Denn über die Inhalte der Verbandssponsorenverträge, namentlich
über die dem DLV von den Verbandssponsoren zugesagten Erlöse für
die Vermarktung der Nationalmannschaft, will sich der Verband gegenüber
seinen Athleten nicht näher äußern. Auch deshalb ist der in der
LAO des DLV vorgesehene Kontrahierungszwang nach Auffassung des
Sportrechtlers Cherkeh unwirksam und hielte einer gerichtlichen
Kontrolle nicht stand.
Es
bleibt abzuwarten, ob Athleten, die sich in ihren Rechten verletzt
sehen, den gerichtlichen Konflikt mit dem DLV suchen werden. Eine
außergerichtliche Verständigung sei aber, so Cherkeh, für beide
Vertragsparteien sinnvoll und möglich. Hierzu verbleiben allerdings
nur noch wenige Monate.
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