Kein „Missed Test“ des Olympiasiegers. NADA-Entscheidung aufgehoben

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13.02.2020

Die von der NADA entsandten Doping-Kontrolleure müssen bei der Verrichtung ihrer Arbeit gründlich sein. Dies ist eine Selbstverständlichkeit. Unpräzise Dokumentationen seitens der Kontrolleure dürfen im Ergebnis nicht zu Lasten der betroffenen Athleten gehen. Kontrolleure haben sich vielmehr mit Nachdruck zu bemühen, den NTP-Testpool-Athleten zu erreichen und müssen daher alles ihnen Mögliche unternehmen, um zum Erfolg (Kontaktaufnahme und Durchführung der Kontrolle) zu kommen.

Und dennoch (und schon wieder): Im Fall eines amtierenden Olympiasiegers musste diese Grundlage effektiver Anti-Doping-Arbeit durch eine aktuell ergangene Entscheidung im Rahmen der „Administrativen Überprüfung“ zu Gunsten unseres Mandanten bekräftigt werden. Die NADA verhängte gegen den Olympiasieger wegen des zu bewertenden Sachverhalts (Kontrollversuch außerhalb eines Wettkampfes) ein „Meldepflicht- und Kontrollversäumnis“ (Missed Test), weil dieser angeblich nicht sichergestellt habe, dass ein Dopingkontrollteam ihn an dem angegebenen Ort auch auffindet. Nach Auffassung der NADA hatte das Dopingkontrollteam „alles ihr Mögliche unternommen“, habe den Sportler jedoch nicht auffinden können.

Gegen diese Entscheidung  der NADA hat unser Mandant die „Administrative Überprüfung“ beantragt. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens hat die nach der Verfahrensordnung zuständige Stelle die Maßnahme der NADA (Verhängung eines „Missed Test“) aktuell korrigiert und im Ergebnis festgestellt, dass kein Meldepflicht- und Kontrollversäumnis des Olympiasiegers gegeben ist.

Zum Hintergrund: Alle Athletinnen und Athleten der Testpools RTP und NTP geben ihre Aufenthaltsinformationen zum Zwecke der Kontrollplanung in einer internetbasierten Datenbank der WADA ab („ADAMS“), mit der auch die NADA arbeitet. Für Athleten, die einem internationalen oder nationalen Testpool angehören, können die Auswirkungen einer „Missed-Test“-Feststellung der NADA gravierend sein. Denn kommt es binnen 12 Monaten zu drei Meldepflicht- oder Kontrollversäumnissen, so führt dies nach dem NADA-Code zu einer Sperre von 2 Jahren, mindestens – je nach Grad des Verschuldens – jedoch 1 Jahr.

Brenzlig wird die Situation für Athleten jedoch nicht erst mit dem dritten „Missed Test“. Die von den Athleten zu beachtenden Vorgaben im sog. „Standard für Meldepflichten“ (hinreichend detaillierte Angaben und Aktualisierungspflichten; siehe Art. 3.1. und 3.2., abrufbar auf der Website der NADA) sind nämlich ausgesprochen anspruchsvoll. Das Risiko, binnen 12 Monaten einen weiteren „Missed Test“ verhängt zu bekommen, ist vor diesem Hintergrund nicht unerheblich.

Die mit einem etwaigen Meldepflicht- und Kontrollversäumnis konfrontierten Testpool-Athleten, denen seitens der NADA vor Verhängung eines „Missed Test“ immer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird, sollten die Berechtigung der ihnen gemachten Vorwürfe daher stets kritisch prüfen und erforderlichenfalls – wie im aktuellen Fall – auch die „Administrative Überprüfung“ in Anspruch nehmen; dies jedoch nicht erst ab dem zweiten oder dritten potentiellen „Missed Test“, sondern immer bereits beim ersten Vorwurf eines Meldepflicht- und Kontrollversäumnisses.

Siehe zu einem vergleichbaren Fall aus 2016:
https://www.handball-world.news/o.red.r/news-1-1-1-79682.html

 

Hannover, 13.02.2020