Handball: DOSB hebt auf Antrag von KERN CHERKEH Entscheidung der NADA auf

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10.03.2016

Handball: DOSB hebt Entscheidung der NADA auf.
Kein „Missed Test“ bei Handball-Bundesliga-Torwart Martin Ziemer. DOSB kritisiert „völlige Überspannung der Sorgfaltsanforderungen“.

Am 11.01.2016 hat die NADA gegen unseren Mandanten Martin Ziemer (Mitglied des vorläufigen Olympiakaders 2016 des DHB) ein erstes „Meldepflicht- und Kontrollversäumnis“ i.S.d. Art. 2.4 NADA-Code verhängt.

Ihm wurde seitens der NADA vorgeworfen, dass er als Mitglied des Nationalen Testpools seine Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit nicht genau und detailliert genug in das ADAMS-System (Datenbank der WADA zur Verwaltung von Aufenthaltsinformationen der Athleten) eingepflegt habe, so dass es am Morgen des 23.10.2015 zu einer „fehlgeschlagenen Kontrolle“ gekommen sei.

Für Athleten sind die Auswirkungen einer solchen Entscheidung der NADA erheblich. Denn kommt es binnen 12 Monaten zu drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnissen, so führt dies nach dem NADA-Code zu einer Sperre von 2 Jahren, mindestens jedoch 1 Jahr.

Zum Vorgeschehen:

Martin Ziemer befand sich am Morgen des Kontrollversuchs an seinem im ADAMS-System angegebenen Wohnort. Während des seitens der NADA behaupteten Kontrollzeitfensters befand sich der Athlet sowohl kurz unter der Dusche als auch auf seiner Terrasse, um dort Laub zu fegen. Der von der NADA behauptete Kontaktaufnahmeversuch des Kontrolleurs scheiterte. In ihrer Begründung des „Missed Test“ führte die NADA u.a. aus, dass die „diversen, mit einem gewissen Geräuschpegel verbundenen Aktivitäten im fraglichen Zeitpunkt mutmaßlich dazu geführt“ hätten, dass die Kontaktaufnahme der Kontrolleure gescheitert sei. Dies habe aber der Athlet zu verantworten, der – so die NADA – „seine geschilderte morgendliche Routine“ nun einmal im Vorfeld im ADAMS-System hätte vermerken müssen.

Gegen diese Entscheidung hat unser Mandant die „Administrative Überprüfung“ beim Justitiariat des DOSB beantragt. Der DOSB hat daraufhin und nunmehr die Entscheidung der NADA korrigiert und festgestellt, dass kein Meldepflicht– und Kontrollversäumnis gegeben ist. Der DOSB ist der hiesigen Argumentation vollständig gefolgt und hat ebenfalls herausgestellt, dass die im Kontrollformular erfolgten „Ungereimtheiten“

– unzutreffende Straße als Wohnort angegeben,
– unzutreffende Hausnummer angegeben,
– unklare Angaben zum Kontrollzeitpunkt,
– keine präzisen Angaben zu den konkreten Kontaktaufnahmebemühungen der Kontrolleure,

allesamt zu Lasten der NADA gehen. Die o.g. falschen Angaben im Protokoll zum Wohnort hatte die NADA in ihrer „Missed Test“ – Entscheidung noch als „bedauernswerte Tippfehler“ abgetan.

Vor allem aber hat der DOSB in seiner Entscheidung auch noch folgendes deutlich herausgestellt:

„Dem Athleten kann nicht vorgehalten werden, dass er das von ihm geschilderte morgendliche Prozedere in ADAMS hätte hinterlegen müssen. Dieses Prozedere ist weitgehend von Normalität geprägt, wobei der Vorgang des Laub-Entfernens weder besonders ungewöhnlich noch zeitlich intensiv gewesen ist. Im Übrigen hätte, sofern sich der Athlet zum Zeitpunkt des Kontrollversuchs tatsächlich im Garten beim Laubentfernen befunden hat, ein einfacher Zuruf des Kontrolleurs genügt, um dies festzustellen. Auch hierzu findet sich nichts im Meldeblatt bzw. in einer separaten Erklärung. Da der Athlet nicht verpflichtet ist, ein Einstunden-Zeitfenster anzugeben und dieses folglich konkret auch nicht in Rede steht, kann ihm nicht zugemutet werden, zu jeder Minute des Tages komplett auszuschließen, dass er für kurze Zeitpunkte nicht erreichbar ist. Davon würden wir aber reden, wenn man im ADAMS-System hinterlegen müsste, dass man morgens duscht, auf die Terrasse geht, Laub fegt, etc. Dies wäre eine völlige Überspannung der Sorgfaltsanforderungen.“

Insbesondere diese letztgenannten Feststellungen des DOSB sind auch für künftige vermeintliche „Missed Tests“ wichtige Leitlinien. Mit einem solchen Vorwurf konfrontierte Testpool-Athleten sollten die Berechtigung der ihnen gemachten Vorwürfe stets kritisch prüfen.

 

Hannover, den 10.03.2016