AntiDopG und Kronzeugenregelung – Aufsatz von Cherkeh in SpuRt Heft 4/2019

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16.07.2019

In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „SpuRt – Zeitschrift für Sport und Recht“ (Heft 4/2019, S. 167 f.) ist ein Aufsatz von Rainer Cherkeh mit dem Titel

Stärkung des Hinweisgeberschutzes durch Kronzeugenregelung im AntiDopG“ 

erschienen. Aus dem Inhalt:

„Die erforderliche „geschützte“ Aussage eines des „Selbstdoping“ nach § 3 AntiDopG beschuldigten aktiven Sportlers, die das bewirken soll, was der NADA-Code in Art. 10.6 in Aussicht stellt, ist nur bei der Staatsanwaltschaft möglich. Genau dazu bedarf es einer flankierenden Kronzeugenregelung im AntiDopG, die – weil sie für die „Hintermänner“ die Gefahr einer diese überführenden Aussage deutlich erhöht – zudem einen präventiven Effekt hätte.
Sinnvoll und für die künftige Praxis tauglich wäre folgende Handhabung, die mit der Implementierung einer Kronzeugenregelung im AntiDopG einherginge (Vorschläge des Verfassers anlässlich der Sitzung AG 18: Sport und Ehrenamt der CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag vom 06.11.2018): (…).“