In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „SpuRt – Zeitschrift für Sport und Recht“ (Heft 1/2026, S. 12 ff.) ist ein Aufsatz von Prof. Cherkeh und Constantin Heyn mit dem Titel
„Doping-Schiedsvereinbarungen zum CAS im Lichte des Anspruchs auf Justizgewährleistung und effektiven Rechtsschutz in der Union“
erschienen.
In der Praxis der Sportschiedsverfahren spielt die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung als conditio-sine-qua-non der Zuständigkeit der Schiedsgerichte eine zentrale Rolle. Vor diesem Hintergrund besteht ein dringender Bedarf, verschiedene Fragestellungen zum Verfahrensrecht des CAS, der um seine Zuständigkeit und Integrität im System der Sportschiedsgerichtsbarkeit in Europa fürchtet, und seines Sitzes sowie dem des Schweizerischen Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz im Lichte des Verfassungsrechts, der EGMR und der jüngsten Ausführungen des EuGH (Rs. ISU und Seraing) zu beantworten.
Constantin Heyn und Prof. Cherkeh zeigen in dem Beitrag auf, inwieweit CAS-Schiedsvereinbarungen in Dopingstreitigkeiten den Athleten ein Schiedsverfahrensrecht aufzwingen, das aus den Blickwinkeln sowohl rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (Gewährung von Verfahrensöffentlichkeit und Legal Aid) als auch des Erfordernisses effektiver gerichtlicher Kontrollmöglichkeiten fundamentalen EU-Rechts nicht den verfassungs- wie unionsrechtlichen Mindestvorgaben entspricht. Das in CAS-Verfahren anzuwendende Schiedsverfahrensrecht bietet deshalb weder eine Gewähr für die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards in Gestalt der Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK noch einer wirksamen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Schiedssprüche am Maßstab des EU-ordre-public. Der Athlet kann unseres Erachtens daher nicht auf ein solches Schiedsverfahren verwiesen werden, sondern ihm muss der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit mangels einer wirksamer Schiedsvereinbarung solange eröffnet sein, bis das Sportschiedsverfahrensrecht den Anforderungen des Verfassungs- und europäischen Rechts genügt.